KI-Kennzeichnungspflicht: Was ab 2. August 2026 gilt

    Artikel 50 der KI-Verordnung wird am 2. August 2026 anwendbar. Was zu kennzeichnen ist, was nicht – und wie Microsoft die technische Kennzeichnung im Hintergrund löst.

    Zuletzt aktualisiert: 31. Juli 2026

    Schnellantwort

    Ab dem 2. August 2026 müssen Chatbots als KI erkennbar sein, Deepfakes offengelegt und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse gekennzeichnet werden – Letzteres nur, wenn keine redaktionelle Prüfung stattgefunden hat. Werbetexte, Produktbeschreibungen, interne Dokumente, Illustrationen und Fantasiemotive fallen nicht darunter. Die technische, maschinenlesbare Markierung ist Sache der Hersteller und passiert bei Microsoft und OpenAI bereits automatisch. Der sogenannte Digital Omnibus hat diese Pflichten ausdrücklich nicht verschoben. Bußgeldrahmen: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Wer die Regel im Team verankern will, findet in unserer EU AI Act Pflichtschulung den passenden Rahmen.

    Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 31. Juli 2026 wieder und dient der fachlichen Orientierung. Ob und wie Artikel 50 auf einen konkreten Anwendungsfall zutrifft, ist eine Einzelfallfrage und gehört in anwaltliche Hände.

    Der Stichtag und ein hartnäckiges Missverständnis

    Übermorgen, am Sonntag dem 2. August 2026, wird Artikel 50 der KI-Verordnung anwendbar. Die verbreitetste Reaktion darauf lautet seit Monaten: Das ist doch verschoben worden. Diese Annahme ist nachvollziehbar und trotzdem falsch, und sie wird in den nächsten Wochen einigen Unternehmen unangenehm auffallen.

    Richtig ist, dass der sogenannte Digital Omnibus tatsächlich Fristen gestreckt hat. Der Rat der EU hat das Paket am 29. Juni 2026 final gebilligt, das Parlament hatte am 16. Juni zugestimmt. Verschoben wurden dabei die Anforderungen an Hochrisiko-KI: eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Das ist der Teil mit dem größten Umsetzungsaufwand, und die Verlängerung war überfällig. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 wurden von dieser Verschiebung jedoch ausdrücklich ausgenommen. Sie gelten unverändert ab Sonntag.

    Der Unterschied ist praktisch relevant, weil Artikel 50 anders adressiert als der Rest der Verordnung. Hochrisiko-Pflichten treffen wenige Unternehmen sehr hart. Artikel 50 trifft fast jedes Unternehmen ein bisschen – jeden mit einem Chatbot auf der Website, jeden, der KI-Bilder in Kampagnen einsetzt, jeden, der Inhalte veröffentlicht. Wer bislang davon ausging, der AI Act betreffe ihn nicht, weil er keine Hochrisiko-Anwendung betreibt, hat sich in diesem Punkt verrechnet.

    Die Kennzeichnungspflicht kommt außerdem nicht allein. Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Unternehmen bereits seit dem 2. Februar 2025 dazu, ihre Beschäftigten KI-kompetent zu machen. Der Digital Omnibus hat diese Vorgabe entschärft – ein garantiertes Kompetenzniveau pro Person ist nicht mehr gefordert – aber nicht gestrichen. Mit der Bundesnetzagentur als nationaler Aufsicht wird die Pflicht ab August erstmals durchsetzbar. Beides greift ineinander: Kennzeichnen kann nur, wer die Regel kennt. Wir decken deshalb in unserer EU AI Act Pflichtschulung Artikel 4 und Artikel 50 gemeinsam ab und schließen mit einem Teilnahmezertifikat für Audits ab. Wie die Schulungspflicht selbst funktioniert, steht ausführlich im Beitrag zur KI-Schulungspflicht nach Artikel 4.

    Was das für Ihren Copilot-Alltag heißt

    Bevor es um Paragrafen geht, die praktische Antwort: Der weitaus größte Teil dessen, was Menschen täglich mit Microsoft Copilot tun, ist nicht kennzeichnungspflichtig. Betroffen sind nur veröffentlichte Inhalte, und auch dort nur zwei klar umrissene Fälle.

    Keine Kennzeichnung nötig

    • Mails in Outlook mit Copilot formulieren oder zusammenfassen
    • Teams-Besprechungsnotizen und Protokolle erzeugen lassen
    • Angebote, Produktbeschreibungen, Stellenanzeigen, Werbetexte
    • Interne Präsentationen, Auswertungen und Schulungsunterlagen
    • Illustrationen, Symbolbilder, Icons und Grafiken aus Designer in Folien
    • Blogbeiträge über die eigenen Produkte und Leistungen

    Kennzeichnung nötig

    • Veröffentlichte Beiträge zu Politik, Wahlen, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Wirtschaft, die niemand redaktionell geprüft hat
    • Bilder, die eine reale Person, einen realen Ort oder ein reales Ereignis zeigen oder verändern und für echt gehalten werden könnten
    • Videos und KI-Stimmen, die einen realen Menschen nachbilden – auch aus Clipchamp
    • Chatbots und Sprachassistenten: Hinweis beim ersten Kontakt, dass eine KI antwortet
    • Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung: Information der betroffenen Personen

    Die Faustregel, die in Schulungen am besten hängen bleibt: Kennzeichnungspflicht entsteht dort, wo etwas veröffentlicht wird und wo jemand getäuscht werden könnte – über die Echtheit eines Bildes oder darüber, dass hinter einer Information kein Mensch steht. Alles, was im Unternehmen bleibt oder erkennbar Werbung in eigener Sache ist, fällt nicht darunter. Wer unsicher ist, kennzeichnet: Ein Hinweis zu viel ist kein Verstoß, ein Hinweis zu wenig möglicherweise schon.

    Der Entscheidungsbaum für Text und Bild

    Für die beiden häufigsten Fälle lässt sich die Prüfung auf je eine, im Textfall zwei Fragen zusammenziehen.

    TEXT

    Informiert der Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse?

    Etwa Politik, Wahlen, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Wirtschaft

    NEIN

    Keine Kennzeichnung erforderlich

    Werbetexte, Produktbeschreibungen, interne Mails, rein unterhaltende Inhalte

    JA

    Wurde der Text menschlich geprüft und trägt eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung?

    JA

    Keine Kennzeichnung

    Redaktionell überarbeiteter Beitrag

    NEIN

    Als KI-generiert kennzeichnen

    Ungeprüfter KI-Artikel ohne Redaktion

    BILD, AUDIO, VIDEO

    Zeigt oder manipuliert der Inhalt eine reale Person, einen realen Ort, Gegenstand, eine Organisation oder ein reales Ereignis – und könnte er für echt gehalten werden?

    Juristisch: Deepfake nach Art. 3 Nr. 60

    NEIN

    Keine sichtbare Kennzeichnung erforderlich

    Illustrationen, Grafiken, Fantasie- und Spielwelten, abstrakte Motive, Icons, Designs

    JA

    Als KI-generiert oder KI-manipuliert kennzeichnen

    KI-Bild eines Politikers bei einer erfundenen Handlung, Foto eines Ereignisses, das nie stattfand, manipulierte Gesichter, Orte, Objekte

    Auch künstlerische, satirische oder fiktionale Deepfakes müssen offengelegt werden – aber so, dass die Darstellung und der Genuss des Werks nicht unnötig beeinträchtigt werden.

    Wichtig zu wissen

    Die grünen Felder bedeuten: keine Pflicht für Sie als Betreiber. Unabhängig davon müssen die Anbieter generativer KI ihre Ausgaben technisch maschinenlesbar markieren, etwa über Metadaten oder Wasserzeichen. Diese Pflicht gilt für Text, Bild, Audio und Video gleichermaßen. Ausgenommen sind Systeme, die lediglich unterstützend bearbeiten und den Inhalt oder seine Bedeutung nicht wesentlich verändern.

    Eine Einschränkung, die in kursierenden Übersichten meist untergeht: Die Textprüfung setzt eine Veröffentlichung zur Information der Öffentlichkeit voraus. Ein Blogbeitrag über die eigene Produktentwicklung ist damit in aller Regel nicht erfasst, ein ungeprüfter KI-Text über die Bundestagswahl schon. Die Grenze verläuft nicht zwischen intern und extern, sondern zwischen Eigenwerbung und öffentlicher Information. Wer hier großzügig interpretiert und im Zweifel kennzeichnet, macht nichts falsch – wer eine Redaktion vorschiebt, die faktisch nicht liest, schon.

    Was der Entscheidungsbaum nicht zeigt

    Text und Bild sind die Fälle, über die geredet wird. Zwei weitere Pflichten aus Artikel 50 betreffen in der Praxis mehr Unternehmen, als der Aufmerksamkeitsverteilung entspricht. Die erste: Wer ein KI-System betreibt, das direkt mit Menschen interagiert, muss dafür sorgen, dass diese Menschen wissen, dass sie mit einer Maschine sprechen – spätestens beim ersten Kontakt. Das betrifft den Website-Chatbot ebenso wie den Sprachassistenten in der Hotline. Die Ausnahme greift nur, wenn es für eine verständige Person ohnehin offensichtlich ist, und ein Chatfenster mit menschlichem Vornamen und Profilbild ist genau das Gegenteil davon.

    Die zweite betrifft Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen informieren und zusätzlich die Datenschutzvorgaben einhalten. Das klingt exotisch, taucht aber in Recruiting-Tools, Kundenservice-Analysen und Kamerasystemen im Einzelhandel häufiger auf, als den einkaufenden Fachabteilungen bewusst ist.

    Die Verwechslung, die am meisten kostet

    Artikel 50 verteilt die Last auf zwei Rollen, und wer sie durcheinanderbringt, tut entweder zu viel oder zu wenig. Anbieter sind die Hersteller der Systeme: OpenAI, Microsoft, Google, Adobe. Sie schulden die technische, maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 und die Erkennbarkeit interaktiver Systeme nach Absatz 1. Betreiber sind die Unternehmen, die diese Systeme einsetzen. Sie schulden die sichtbare Offenlegung bei Deepfakes und bei ungeprüften KI-Texten von öffentlichem Interesse sowie die Information bei Emotionserkennung.

    Die praktische Konsequenz: Für die technische Kennzeichnung müssen Sie nichts bauen. Sie passiert, ohne dass jemand in Ihrem Unternehmen eine Entscheidung trifft. Was Sie leisten müssen, ist redaktioneller und organisatorischer Natur, und genau deshalb ist es kein IT-Projekt. Die Frage, ob ein Text von öffentlichem Interesse ist und ob die Prüfung durch eine Person mit redaktioneller Verantwortung tatsächlich stattgefunden hat, beantwortet keine Software. Sie beantwortet jemand in der Kommunikationsabteilung – oder eben niemand, und das ist der Zustand, den ich derzeit in den meisten Organisationen antreffe.

    Wie Microsoft unsichtbar kennzeichnet

    Für die maschinenlesbare Markierung hat sich faktisch ein Standard durchgesetzt: C2PA, entwickelt von der Coalition for Content Provenance and Authenticity. Dabei wird an die Bilddatei ein kryptografisch signiertes Manifest angehängt, das festhält, welches Modell den Inhalt erzeugt hat, mit welcher Anwendung und wann. Der finale Verhaltenskodex der EU-Kommission zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, veröffentlicht am 10. Juni 2026, benennt die Kombination aus signierten Metadaten und unmerklichen Wasserzeichen als technischen Mindestansatz. Er ist freiwillig, wird aber zum Maßstab werden, an dem Aufsichtsbehörden Angemessenheit messen.

    Microsoft setzt C2PA an mehreren Stellen ein. In Azure OpenAI erhalten alle Bilder aus den DALL-E- und GPT-image-Modellen automatisch Content Credentials, ohne Konfiguration, signiert mit einem auf Microsoft rückführbaren Zertifikat. Prüfen lässt sich das öffentlich über contentcredentials.org. In Microsoft 365 ist die Logik zweistufig aufgebaut: Sichtbare Wasserzeichen bei Videos aus Clipchamp und bei KI-Bildern in Word, PowerPoint und Designer lassen sich per Cloud Policy oder durch die Nutzerin steuern, ein hörbarer Hinweis markiert KI-generierte Audioinhalte. Die C2PA-Metadaten dagegen werden unabhängig von diesen Einstellungen geschrieben. Sie sind nicht abschaltbar. Das ist die eigentliche Umsetzung von Absatz 2: eine Kennzeichnung, die niemand sieht und niemand entfernen soll.

    Zwei Dinge sollte man dabei nüchtern sehen. Erstens: Für reinen Text gibt es diese Markierung nicht. Weder Word noch Outlook versehen einen von Copilot geschriebenen Absatz mit Metadaten, und die Microsoft-Dokumentation stellt auch nichts dergleichen in Aussicht. Das ist kein Versäumnis, sondern ein ungelöstes technisches Problem – Text lässt sich nicht signieren wie eine Datei, und jeder Copy-and-paste-Vorgang würde eine Markierung ohnehin verlieren. Der Verhaltenskodex bleibt in diesem Punkt entsprechend vage.

    Zweitens: Content Credentials sind fragil. Sie hängen an der Datei, nicht am Bild. Ein Screenshot entfernt sie vollständig, viele Verarbeitungsschritte und Plattform-Uploads ebenfalls. Ausgerechnet in den Kanälen, in denen Inhalte tatsächlich zirkulieren, kommt die unsichtbare Kennzeichnung also häufig nicht an. Wer sich als Betreiber darauf verlässt, dass das Tool die Sache schon erledigt hat, hat die Pflicht nicht verstanden: Die technische Markierung ist ein Nachweis für forensische Prüfung, keine Information für Ihr Publikum.

    Fristen, Aufsicht, Bußgelder

    DatumWas gilt
    2. Aug. 2026Artikel 50 vollständig anwendbar: Chatbot-Transparenz, Deepfake-Offenlegung, KI-Texte von öffentlichem Interesse, Emotionserkennung
    2. Dez. 2026Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung bei generativen Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden
    2. Dez. 2027Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (verschoben durch den Digital Omnibus)
    2. Aug. 2028Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I

    Zuständig für die Marktüberwachung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Der Bundestag hat die dafür nötige Behördenstruktur am 11. Juni 2026 beschlossen; ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum betreibt einen kostenlosen Service-Desk für Unternehmen. Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Artikel 50 liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht die Verordnung Reduzierungen vor. Realistisch werden die ersten Fälle keine Rekordstrafen sein, sondern Beschwerden von Wettbewerbern und Nutzern – und, das halte ich für das größere Risiko, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen irreführender Werbung.

    Was jetzt zu tun ist

    Der Aufwand für Artikel 50 ist überschaubar, wenn man ihn als Prozessfrage behandelt statt als Rechtsproblem. Drei Dinge tragen den größten Teil: Prüfen Sie jeden Chatbot und Sprachassistenten daraufhin, ob die KI-Eigenschaft beim ersten Kontakt erkennbar ist – ein Satz im Begrüßungstext genügt meist. Legen Sie schriftlich fest, wer in Marketing und Kommunikation die redaktionelle Verantwortung für veröffentlichte Inhalte übernimmt, und stellen Sie sicher, dass diese Prüfung real stattfindet und nachvollziehbar dokumentiert ist. Und definieren Sie eine Standardformulierung für den Deepfake-Fall, damit im Zweifel niemand improvisieren muss.

    Was das alles voraussetzt, ist, dass die Menschen, die täglich mit Copilot und ChatGPT arbeiten, die Unterscheidung überhaupt treffen können. Eine Richtlinie im Intranet leistet das erfahrungsgemäß nicht. Eine kurze verbindliche Schulung mit Nachweis leistet es, und sie erfüllt gleichzeitig die Anforderung aus Artikel 4. Unsere EU AI Act Pflichtschulung dauert zwei bis drei Stunden, setzt kein Vorwissen voraus und schließt mit einem Zertifikat ab, das Sie bei Audits und Behördenanfragen vorlegen können. Wer breiter aufstellen will, findet in unseren Angeboten die passenden Formate für Führungskreise und Fachabteilungen.

    Häufig gestellte Fragen

    Wir nutzen Microsoft Copilot täglich für Texte, Mails und Präsentationen. Müssen wir jetzt jedes Dokument kennzeichnen?

    Nein. Artikel 50 greift für Texte nur dann, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse zu informieren – und selbst dann entfällt die Pflicht, wenn eine Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Interne Mails, Protokolle, Angebote und Produktbeschreibungen fallen nicht darunter. Der praktische Aufwand liegt deshalb nicht im Kennzeichnen, sondern darin, dass Ihre Leute die Grenze zuverlässig erkennen. Genau das ist Inhalt der EU AI Act Pflichtschulung der Copilotenschule.

    Unser Marketing veröffentlicht KI-generierte Bilder auf Social Media. Reicht es, wenn das Tool automatisch ein Wasserzeichen setzt?

    Für die Anbieterpflicht ja, für Ihre eigene Pflicht als Betreiber nicht zwingend. Die maschinenlesbaren Content Credentials, die Microsoft und OpenAI automatisch einbetten, überstehen das Hochladen auf Plattformen und einen Screenshot oft nicht. Zeigt ein Bild eine reale Person, einen realen Ort oder ein reales Ereignis so, dass es für echt gehalten werden könnte, brauchen Sie zusätzlich eine sichtbare Offenlegung. Bei reinen Illustrationen und Fantasiemotiven ist sie nach Artikel 50 nicht gefordert.

    Wie überzeuge ich unsere Geschäftsführung, dass das kein reines IT-Thema ist?

    Mit der Zuständigkeitsfrage. Die technische Kennzeichnung erledigen die Hersteller, dafür braucht es keine interne Entscheidung. Was Ihr Unternehmen leisten muss, entsteht in Marketing, Kommunikation, Vertrieb und Kundenservice: Wer beurteilt, ob ein Text von öffentlichem Interesse ist? Wer prüft ihn redaktionell? Wer beschriftet den Chatbot? Das sind Prozessfragen, keine Systemfragen. Die Copilotenschule unterstützt Führungskreise dabei, diese Zuständigkeiten in einem halben Tag festzulegen.

    Wer haftet im Unternehmen, wenn eine Kennzeichnung fehlt?

    Adressat der Pflicht ist das Unternehmen als Betreiber, nicht die einzelne Mitarbeiterin. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Realistisch sind die ersten Fälle eher Beschwerden über den Service-Desk der Bundesnetzagentur und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als spektakuläre Strafen. Dokumentierte Zuständigkeiten und nachweisbare Schulungen sind die beiden Belege, die im Ernstfall zählen.

    Unsere Mitarbeiter wissen nicht, wann sie kennzeichnen müssen. Wie bekommen wir das schnell in die Fläche?

    Über eine kurze, verbindliche Schulung mit Teilnahmenachweis statt über eine Richtlinie im Intranet, die niemand liest. Die EU AI Act Pflichtschulung der Copilotenschule dauert zwei bis drei Stunden, setzt kein Vorwissen voraus und deckt Artikel 4 und Artikel 50 gemeinsam ab. Teilnehmende erhalten ein Zertifikat, das Sie bei Prüfungen und Behördenanfragen vorlegen können.

    Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für interne Inhalte wie Protokolle, Schulungsunterlagen oder Präsentationen?

    Nach Artikel 50 nicht. Die Pflichten für Deepfakes und für Texte von öffentlichem Interesse setzen eine Veröffentlichung beziehungsweise eine Verbreitung voraus. Trotzdem lohnt sich eine interne Konvention: Wenn im Unternehmen erkennbar ist, welche Passagen KI-generiert und ungeprüft sind, sinkt das Risiko, dass ein solcher Entwurf später ungeprüft nach außen geht. Das ist kein Compliance-Thema, sondern Qualitätssicherung.

    Quellen und Transparenz

    Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 31. Juli 2026 wieder und dient der fachlichen Orientierung von Entscheidern und Praktikern. Die Rechtslage kann sich ändern, und ob eine konkrete Veröffentlichung unter Artikel 50 fällt, ist eine Einzelfallfrage. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT- und Datenschutzrecht.

    • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50 sowie Artikel 3 Nr. 60 und Artikel 99
    • Europäische Kommission, Code of Practice on Marking and Labelling AI-Generated Content, finale Fassung vom 10. Juni 2026
    • Europäische Kommission, Digital Omnibus on AI Regulation Proposal (Vorschlag vom 19. November 2025); Zustimmung des Europäischen Parlaments am 16. Juni 2026, finale Billigung durch den Rat am 29. Juni 2026
    • Microsoft Learn: Wasserzeichen für KI-generierte Inhalte in Microsoft 365 sowie Content Credentials in Azure OpenAI
    • Deutscher Bundestag: Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung im Bereich Künstlicher Intelligenz, beschlossen am 11. Juni 2026; Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsbehörde
    • Die Darstellung des Entscheidungsbaums orientiert sich an einer Übersichtsgrafik von Stefan von Gagern (LinkedIn, Stand 29. Juli 2026). Die Inhalte wurden gegen den Verordnungstext geprüft und um die Anbieterpflicht nach Absatz 2 sowie um Chatbots und Emotionserkennung ergänzt.

    Über den Autor

    Porträtfoto Martin Lang

    Martin Lang

    Gründer copilotenschule.de

    Martin Lang ist Gründer der copilotenschule.de, dem im deutschsprachigen Raum führenden Spezialanbieter für Microsoft-Copilot-Anwenderschulungen. Mit einem Team aus Trainern, Coaches und Beratern hat die Copilotenschule unter seiner Leitung bislang über 2.000 Wissensarbeiter, Führungskräfte und IT-Verantwortliche im produktiven Einsatz von Microsoft Copilot ausgebildet. Zu den Kunden zählen REWE, Pernod Ricard, Lekkerland, Marriott Hotels, Med360Grad und die IHK Nord Westfalen. Die Copilotenschule entstand 2025 aus Yellow-Boat Consulting heraus, der von Martin Lang 2011 gegründeten Beratung für Digitalisierung und agile Transformation in Konzernen und Mittelstand. Der inhaltliche Schwerpunkt seiner heutigen Arbeit liegt auf der strategischen Verankerung, dem sicheren Betrieb und der breitenwirksamen Adoption von Microsoft Copilot in mittelständischen und großen Organisationen der DACH-Region.

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