Microsoft Copilot und der Betriebsrat: Gestalter statt Bremser

    Mitbestimmungsrechte kennen, Betriebsvereinbarung gestalten, Rollout aktiv begleiten – ein praxisnaher Leitfaden für Arbeitnehmervertreter.

    Zuletzt aktualisiert: 02. April 2026

    Schnellantwort

    Microsoft Copilot ist mitbestimmungspflichtig – das ist der Ausgangspunkt. Entscheidender ist aber die Frage, was der Betriebsrat mit diesem Recht macht. Wer die Technik versteht, kann den Rollout aktiv mitgestalten: klare Regeln für Datenschutz und Nutzung, Schulungsansprüche für alle Beschäftigten, und eine Betriebsvereinbarung, die Copilot als das positioniert, was es ist – ein Werkzeug für die Belegschaft, nicht gegen sie. Dieser Artikel erklärt den rechtlichen Rahmen, korrigiert verbreitete Fehleinschätzungen und liefert konkrete Grundlagen für eine Betriebsvereinbarung, der beide Seiten zustimmen können.

    Wenn Unternehmen Microsoft 365 Copilot einführen, landet das Thema früher oder später auf dem Tisch des Betriebsrats. Oft mit wenig Vorlauf, manchmal erst nachdem die Lizenzen schon bestellt sind. Das ist ungünstig für alle Beteiligten – denn ein Betriebsrat, der zu spät informiert wird, reagiert defensiver als einer, der von Anfang an mitgestaltet.

    Dieser Leitfaden richtet sich an Betriebsräte, die mehr wollen als ein Vetorecht: die verstehen möchten, wie Copilot technisch funktioniert, was rechtlich gilt (und was nicht), und wie eine Betriebsvereinbarung aussieht, die den Rollout nicht blockiert, sondern absichert. Dazu gehört auch ein ehrlicher Blick auf Fragen, die Betriebsräte häufig stellen – und die oft auf Missverständnissen beruhen, die sich klären lassen.

    Betriebsrats-Training zur Copilot-Einführung: Rechtliche Grundlagen, praktische Nutzung und Verhandlungskompetenz – in einem 1-2-tägigen Format, das speziell für Arbeitnehmervertreter entwickelt wurde. Kosten trägt der Arbeitgeber (§37 Abs. 6 BetrVG).

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    Drei Fragen, die Betriebsräte stellen – differenziert beantwortet

    In der Praxis tauchen bei Betriebsräten immer wieder drei zentrale Fragen auf, bevor Gespräche über eine Betriebsvereinbarung beginnen. Sie sind berechtigt – aber die Antworten sind differenzierter als die Fragen vermuten lassen. Wer sie versteht, verhandelt mit besseren Karten.

    Frage 1: Können Vorgesetzte oder Admins meine Prompts lesen?

    Im Standard-Betrieb von Microsoft 365 Copilot: Nein. Es gibt kein Admin-Dashboard, das einzelne Prompts von Mitarbeitenden anzeigt. Prompt-Verläufe sind an das jeweilige Nutzerkonto gebunden – vergleichbar mit dem persönlichen Browsing-Verlauf.

    Relevant wird das Thema, wenn ein Unternehmen Microsoft Purview als Compliance-Werkzeug einsetzt. Purview ist ein separates Produkt, das bei konkreten Compliance-Verdachtsfällen – etwa einer Datenschutzverletzung oder dem Verdacht auf Weitergabe vertraulicher Informationen – gezielt durchsucht werden kann. Es ist weder standardmäßig aktiv noch zeigt es kontinuierlich alle Inhalte aller Nutzer an. Entscheidend: Der Einsatz von Purview ist selbst mitbestimmungspflichtig. Wer als Betriebsrat in der Betriebsvereinbarung festhält, unter welchen Bedingungen Purview eingesetzt werden darf und welche Genehmigungswege dabei gelten, hat diesen Punkt rechtssicher geregelt – ohne den Einsatz grundsätzlich zu blockieren.

    Die klare Botschaft an die Belegschaft: Copilot ist kein Überwachungssystem. Wer das trotzdem befürchtet, kann den Betriebsrat ansprechen – der hat dafür gesorgt, dass es schwarzauf weiß in der Vereinbarung steht.

    Frage 2: Wird Copilot eingeführt, um Stellen abzubauen?

    Die Angst vor Stellenabbau durch KI ist verständlich. Sie greift aber zu kurz, wenn man konkret schaut, was Copilot in der Praxis auslöst. In Unternehmen, die Copilot mit begleitenden Schulungen einführen, entsteht kein Stellenabbau – es entsteht Kapazität für Aufgaben, für die vorher keine Zeit war.

    Was tatsächlich passiert: Beschäftigte, die bisher Stunden für das Formatieren von Berichten, das Zusammenfassen langer E-Mail-Threads oder die Vorbereitung von Meetings gebraucht haben, erledigen diese Aufgaben schneller. Die gewonnene Zeit fließt in inhaltliche Arbeit, Kundengespräche oder Aufgaben, die vorher liegen blieben. Das ist nicht Effizienz auf Kosten von Menschen – das ist Entlastung von Arbeit, die niemand gerne macht.

    Noch wichtiger: Copilot eröffnet Beschäftigten Zugänge zu Tätigkeiten, die ihnen bisher verschlossen waren – nicht weil sie die Kompetenz fehlte, sondern weil das technische Handwerkszeug fehlte. Die Sachbearbeiterin, die bisher jemanden aus der Kommunikationsabteilung für jede Präsentation brauchte, erstellt sie jetzt selbst. Der Meister, der Dokumentation hasst, diktiert seine Gedanken und bekommt ein strukturiertes Protokoll. Das ist Selbstwirksamkeit – und die lässt sich nicht wegrationalisieren.

    Der Betriebsrat kann und sollte das absichern: durch eine Beschäftigungssicherungsklausel in der BV und durch das Einfordern des Qualifizierungsrechts nach §97 Abs. 2 BetrVG – damit wirklich alle Beschäftigten mitgenommen werden, nicht nur die, die ohnehin schon technikaffin sind.

    Frage 3: Was passiert mit unseren Unternehmensdaten?

    Microsoft 365 Copilot verarbeitet Unternehmensdaten – das ist sein Funktionsprinzip. Es greift auf E-Mails, Dokumente und Kalender zu, um kontextbezogene Antworten zu generieren. Was viele nicht wissen: Diese Daten verlassen die Compliance-Grenzen des eigenen M365-Mandanten nicht. Microsoft hat vertraglich und durch die EU Data Boundary zugesichert, dass Unternehmensdaten innerhalb der EU verarbeitet werden und nicht zum Training von KI-Modellen verwendet werden.

    Was Copilot allerdings sichtbar macht: bestehende Schwachstellen in der Berechtigungsstruktur. Wenn in einem Unternehmen historisch gewachsene, zu offene SharePoint-Berechtigungen existieren – also Mitarbeitende auf Dokumente zugreifen können, für die sie eigentlich keine Berechtigung haben sollten – dann gilt das auch mit Copilot. Copilot öffnet keine neuen Türen, es zeigt nur, welche schon die ganze Zeit offen standen.

    Das ist eine Chance: Eine Berechtigungsbereinigung vor dem Rollout ist sinnvoll und sollte der Betriebsrat aktiv einfordern. Wer Betriebsratsdokumente in einem korrekt abgesicherten SharePoint-Bereich ablegt, muss sich keine Gedanken machen – Copilot anderer Nutzer kommt dort nicht heran.

    Was Copilot für Beschäftigte konkret verändert

    Ein Betriebsrat, der den Rollout aktiv begleitet, sollte die konkreten Chancen für die Belegschaft kennen – nicht um Werbung für Microsoft zu machen, sondern weil er nur dann fundiert darüber verhandeln kann, wie diese Chancen für alle zugänglich gemacht werden.

    Qualitätssteigerung statt nur Geschwindigkeit. Copilot hilft beim Formulieren, Strukturieren und Überarbeiten – nicht nur schneller, sondern besser. E-Mails werden klarer, Präsentationen überzeugender, Meeting-Zusammenfassungen vollständiger. Für Beschäftigte bedeutet das: weniger Korrekturrunden, weniger Frustration, bessere Arbeitsergebnisse.

    Zugang zu neuen Tätigkeiten. Copilot senkt die Einstiegshürde für Aufgaben, die bisher Spezialkenntnisse erforderten. Komplexe Excel-Auswertungen per natürlicher Sprache, eigene Präsentationen ohne Grafikdesign-Kenntnisse, rechtliche Texte strukturieren ohne Anwaltswissen. Das öffnet berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, die vorher verschlossen waren.

    Entlastung von unbeliebter Routinearbeit.Protokolle, Formatierungsarbeiten, das Durchsuchen langer Dokumentenmengen nach einem bestimmten Punkt – das sind Aufgaben, für die niemand Begeisterung mitbringt. Wenn Copilot diese Arbeit übernimmt oder einen brauchbaren Entwurf liefert, bleibt mehr Zeit für Tätigkeiten mit echtem inhaltlichen Wert.

    Diese drei Effekte nutzen nur dann allen Beschäftigten, wenn alle geschult werden. Das ist der entscheidende Hebel, den der Betriebsrat durch §97 Abs. 2 BetrVG in der Hand hält: Er kann verlangen, dass Qualifizierung kein Angebot ist, sondern ein verbindlicher Bestandteil des Rollouts.

    Kostenloser Copilot vs. Microsoft 365 Copilot: Zwei verschiedene Produkte

    In Betriebsratsgremien entsteht gelegentlich Verwirrung darüber, über welchen Copilot gerade gesprochen wird. Microsoft verwendet den Namen für mehrere Produkte mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften.

    Der kostenlose Microsoft Copilot ist über Edge-Browser oder bing.com erreichbar und für jeden nutzbar. Er hat keinen Zugriff auf Unternehmensdaten und arbeitet ausschließlich mit allgemein verfügbarem Wissen – vergleichbar mit ChatGPT. Er ist datenschutzrechtlich unproblematischer, aber auch deutlich weniger nützlich für berufliche Aufgaben. Die Mitbestimmungspflicht nach §87 BetrVG greift nur, wenn der Arbeitgeber die Nutzung aktiv vorschreibt.

    Der Microsoft 365 Copilot (ca. 26–30 €/Nutzer/Monat zusätzlich zur bestehenden M365-Lizenz, je nach Lizenzmodell) ist tief in Word, Excel, PowerPoint, Outlook und Teams integriert. Er greift auf die eigenen Arbeitsdaten zu und ist damit das Werkzeug, das in Copilot-Rollouts gemeint ist – mit entsprechend höherem Nutzen und vollem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

    Für den Betriebsrat ist die Unterscheidung wichtig, weil sie die Verhandlungsgrundlage definiert: Geht es um ein allgemeines KI-Tool, das Mitarbeitende ohnehin schon privat nutzen? Oder um ein in die Unternehmensinfrastruktur integriertes System, das Unternehmensdaten verarbeitet? Die Antwort bestimmt, welche Regeln in einer Betriebsvereinbarung sinnvoll sind.

    Rechtlicher Rahmen: Was gilt, was nicht

    Die Rechtsposition des Betriebsrats bei der Copilot-Einführung ist klar, aber nicht unbegrenzt. Ein genaues Bild schützt vor überzogenen Erwartungen – und vor unnötigen Auseinandersetzungen.

    §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist das zentrale Mitbestimmungsrecht: technische Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen, sind mitbestimmungspflichtig. Copilot erzeugt Nutzungsdaten und ist damit technisch zur Überwachung geeignet – auch wenn der Arbeitgeber das nicht beabsichtigt. Das Recht greift also, und zwar vor der Einführung, nicht danach.

    Wichtige Einschränkung durch das LAG Hessen (5 TaBV 4/24, 2024): Das Gericht hat klargestellt, dass reine Datenschutzbedenken ohne konkreten Überwachungsbezug kein eigenständiges Mitbestimmungsrecht begründen. Der Betriebsrat kann die Einführung also nicht allein aus Datenschutzgründen blockieren – er braucht einen konkreten Bezug zur Überwachungseignung. Diese Entscheidung ist für die Verhandlungsstrategie relevant: Starke Argumente sind konkrete Regelungsbedarfe, keine pauschalen Datenschutzbedenken.

    §90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur rechtzeitigen Unterrichtung. Das bedeutet: vor dem Lizenzkauf, nicht danach. Der Betriebsrat sollte früh signalisieren, dass er informiert werden möchte – das verhindert Konflikte, die durch schlechte Kommunikation entstehen.

    §80 Abs. 3 BetrVG (Sachverständigenrecht): Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei KI-Themen als grundsätzlich erforderlich. Der Betriebsrat muss die Erforderlichkeit nicht mehr nachweisen – er muss sich nur mit dem Arbeitgeber auf die Person und Vergütung einigen.

    EU AI Act und Recruiting: Copilot als allgemeines Produktivitätswerkzeug gilt als Low-Risk-KI. Hochrisiko entsteht, wenn Copilot-basierte Systeme automatisiert über Personalentscheidungen mitbestimmen. Die Grenze ist eindeutig: Copilot als Werkzeug in der Hand eines geschulten, verantwortungsvollen Mitarbeitenden beim Bewerberscreening ist zulässig. Ein System, das Bewerber automatisch kategorisiert, einordnet oder aussortiert, ohne dass ein Mensch die Entscheidung trifft, ist Hochrisiko-KI – mitbestimmungspflichtig und ab August 2026 strengen Dokumentationsregeln unterworfen.

    Was in eine zustimmungsfähige Betriebsvereinbarung gehört

    Eine gute Betriebsvereinbarung für Copilot ist keine Liste von Verboten – sie ist ein Regelwerk, dem Arbeitgeber und Betriebsrat zustimmen können, weil es den Rollout ermöglicht und gleichzeitig klare Grenzen setzt. Die folgenden Regelungspunkte haben sich als Kern einer praxistauglichen Copilot-BV bewährt:

    1.

    Geltungsbereich klar definieren

    Welche Copilot-Produkte sind erfasst (M365 Copilot, Copilot in Teams, Copilot Studio)? Gilt die BV auch für den kostenlosen Copilot bei dienstlicher Nutzung? Eindeutigkeit verhindert spätere Streitigkeiten.

    2.

    Zweckbindung und Ausschluss von Leistungskontrolle

    Copilot-Nutzungsdaten dürfen nicht für individuelle Leistungs- oder Verhaltensauswertungen verwendet werden. Explizit ausschließen: Ranking-Listen, Nutzungsprofile, Kopplung an Zielvereinbarungen. Aggregierte, anonymisierte Adoptionsdaten auf Unternehmensebene sind davon zu trennen – sie sind unproblematisch.

    3.

    Compliance-Tools (Purview) separat regeln

    Unter welchen Voraussetzungen darf Purview Copilot-Interaktionen erfassen? Welches Genehmigungsverfahren gilt? Das muss in der BV stehen – nicht pauschal verboten, aber klar geregelt.

    4.

    Berechtigungsstruktur bereinigen

    Vor dem Rollout prüfen und dokumentieren, dass Zugriffsrechte im M365-Mandanten korrekt gesetzt sind. Besonders: Betriebsrats-Dokumente in einem nur für BR-Mitglieder zugänglichen Bereich ablegen.

    5.

    Qualifizierungsklausel verankern

    Alle Beschäftigten, die Copilot-Zugang erhalten, haben Anspruch auf eine angemessene Schulung. Art, Umfang und Anbieter werden gemeinsam festgelegt (§98 BetrVG). Niemand wird mit dem Werkzeug allein gelassen.

    6.

    Recruiting klar abgrenzen

    Copilot als Unterstützungswerkzeug für geschulte Recruiter: zulässig. Automatisiertes System zur Bewerberklassifizierung ohne menschliche Entscheidung: nicht zulässig. Das muss explizit stehen.

    7.

    Beschäftigungssicherungsklausel

    Die Copilot-Einführung führt nicht unmittelbar zu betriebsbedingten Kündigungen. Bei wesentlichen Tätigkeitsänderungen werden Qualifizierungsmaßnahmen nach §97 Abs. 2 BetrVG vereinbart.

    8.

    Evaluierungsklausel

    Die BV wird nach 6–12 Monaten gemeinsam evaluiert. Neue Copilot-Funktionalitäten (Microsoft aktualisiert regelmäßig) werden zeitnah besprochen. Die Vereinbarung wächst mit der Technik.

    Muster-Textbausteine für die Betriebsvereinbarung stehen in der downloadbaren Checkliste am Ende dieses Artikels – direkt verwendbar als Verhandlungsgrundlage.

    Copilot im Betriebsrat selbst produktiv einsetzen

    Ein Betriebsrat, der Copilot aus eigener Erfahrung kennt, verhandelt auf einer anderen Grundlage als einer, der nur über das Werkzeug gelesen hat. Der praktische Vorteil ist erheblich – nicht nur für die Verhandlungsposition, sondern für die tägliche Betriebsratsarbeit.

    Sitzungsprotokolle: Mit Copilot in Teams kann ein Protokoll während der Sitzung automatisch erstellt werden – inklusive Zusammenfassung, Beschlüssen und offenen Punkten. Überprüfen und anpassen ist deutlich schneller als von Grund auf schreiben.

    Betriebsvereinbarungen vorbereiten: Copilot kann auf Basis von Stichworten erste Entwürfe erstellen, Formulierungsvorschläge liefern und auf relevante Paragraphen hinweisen. Das ersetzt keinen Fachanwalt für Arbeitsrecht, spart aber erheblichen Rechercheaufwand.

    Belegschaft informieren: Aushänge, Info-Schreiben und Stellungnahmen lassen sich mit Copilot schneller und klarer formulieren. Komplexe Gesetzesänderungen in verständlicher Sprache zusammenzufassen – dafür ist Copilot besonders nützlich.

    Das zweite Training-Tag in unserem Betriebsrats-Format ist genau diesem praktischen Einstieg gewidmet – damit Betriebsratsmitglieder das Werkzeug nicht nur aus der Theorie kennen.

    Copilot Rollout Checkliste für Betriebsräte

    Die wichtigsten Schritte für eine erfolgreiche Begleitung der Copilot-Einführung – als kompakte Übersicht und als ausführliches PDF mit Muster-Textbausteinen für die Betriebsvereinbarung:

    Arbeitgeber hat Betriebsrat rechtzeitig informiert (§90 BetrVG) – vor dem Lizenzkauf

    Welche Copilot-Produkte werden eingeführt? (M365 Copilot, Teams, Studio, kostenlos?)

    Wird Microsoft Purview eingesetzt? Falls ja: eigene BV-Regelung erforderlich

    Berechtigungsstruktur im M365-Mandanten geprüft und ggf. bereinigt

    Betriebsrats-Dokumente in geschütztem SharePoint-Bereich abgelegt

    Mitbestimmungsrecht §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend gemacht

    Sachverständigen hinzugezogen falls nötig (§80 Abs. 3 BetrVG)

    Schulungsanspruch für BR-Mitglieder nach §37 Abs. 6 BetrVG eingefordert

    Qualifizierungsrecht für alle Beschäftigten nach §97 Abs. 2 BetrVG verankert

    BV enthält: Zweckbindung, Überwachungsausschluss, Purview-Regelung

    BV enthält: Qualifizierungsklausel, Beschäftigungssicherung, Evaluierung

    Recruiting-Regelung klar: Copilot als Werkzeug für Menschen – kein automatisiertes Screening

    EU AI Act geprüft: kein Hochrisiko-Einsatz (automatisierte Personalentscheidungen) ohne Dokumentation

    Belegschaft über Einführung, Zweck und BV-Regeln informiert

    Als PDF herunterladen: Checkliste + rechtliche Grundlagen + Muster-Textbausteine für die Betriebsvereinbarung – alles in einem Dokument, direkt nutzbar als Verhandlungsgrundlage.

    Checkliste als PDF herunterladen →

    Schulung für Betriebsräte: Kompetenz statt Abhängigkeit

    Die Copilotenschule bietet ein eigenes Schulungsformat an, das speziell für Betriebsräte und Personalvertretungen entwickelt wurde. Es ist kein umfunktioniertes Standard-Training – es stellt die Perspektive der Arbeitnehmervertretung in den Mittelpunkt.

    Tag 1 – Recht und Verhandlungskompetenz: Mitbestimmungsrechte bei KI-Einführung (§87, §80, §90, §97 BetrVG), aktueller Rechtsprechungsstand (LAG Hessen 2024), Datenschutz und Berechtigungsstruktur in Microsoft 365, EU AI Act und seine Konsequenzen für den Betriebsrat, Regelungspunkte für die Betriebsvereinbarung, Copilot im Recruiting – was geht, was nicht.

    Tag 2 (optional) – Copilot in der Praxis:Unterschied kostenloser Copilot vs. Microsoft 365 Copilot, praktisches Arbeiten mit Word, Excel, Outlook und Teams, Copilot für die eigene Betriebsratsarbeit (Protokolle, BV-Entwürfe, Kommunikation), Grenzen von KI erkennen.

    Die Schulungskosten trägt der Arbeitgeber nach §37 Abs. 6 BetrVG. Nutzen Sie unsere fertige Begründungshilfe, um den Schulungsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend zu machen:

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    Interesse am Betriebsrats-Training? Wir stimmen Format, Inhalte und Tiefe auf Ihr Gremium ab – ob 8 oder 30 Betriebsratsmitglieder, ob erstes Gespräch oder kurz vor der BV-Unterzeichnung.

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    Häufig gestellte Fragen

    Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Copilot-Einführung einbeziehen?

    Ja – und zwar vor dem Kauf der Lizenzen, nicht danach. Microsoft 365 Copilot ist nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig, weil es technisch geeignet ist, Nutzungsdaten zu erzeugen. Wichtig: Das LAG Hessen hat 2024 (5 TaBV 4/24) klargestellt, dass reine Datenschutzbedenken ohne konkreten Überwachungsbezug kein Mitbestimmungsrecht begründen. Der Betriebsrat hat also ein echtes Mitgestaltungsrecht, aber kein pauschales Vetorecht aus Datenschutzgründen allein. Die Copilotenschule unterstützt Betriebsräte dabei, dieses Recht konstruktiv einzusetzen.

    Kann der Arbeitgeber sehen, was ich in Copilot eintippe?

    Im Standard-Betrieb von Microsoft 365 Copilot: Nein. Es gibt kein Admin-Dashboard, das einzelne Prompts von Mitarbeitenden anzeigt. Prompt-Verläufe sind an das jeweilige Nutzerkonto gebunden – ähnlich wie der Browser-Verlauf. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber Microsoft Purview als Compliance-Werkzeug einsetzt und gezielt konfiguriert. Purview kann bei einem konkreten Compliance-Verdacht Inhalte durchsuchbar machen – ist aber separat zu lizenzieren und ebenfalls mitbestimmungspflichtig. In einer gut verhandelten Betriebsvereinbarung wird genau dieser Punkt geregelt: welche Tools eingesetzt werden dürfen und wann.

    Darf Copilot im Recruiting eingesetzt werden – und wo ist die Grenze?

    Hier ist die Unterscheidung entscheidend: Copilot als Werkzeug in der Hand eines geschulten, verantwortungsvollen Recruiters ist grundsätzlich zulässig – etwa um Bewerbungsunterlagen schneller zu sichten oder Gesprächsnotizen zu strukturieren. Was nicht geht: automatisierte Systeme, die Bewerber eigenständig kategorisieren, einordnen oder aussortieren, ohne dass eine informierte Person die Entscheidung trifft. Solche Systeme fallen unter Hochrisiko-KI nach EU AI Act und sind zudem nach §87 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Die klare Regel: Copilot unterstützt Menschen – Menschen entscheiden.

    Wann gilt Copilot als Hochrisiko-KI nach dem EU AI Act?

    Microsoft 365 Copilot als allgemeines Produktivitätswerkzeug ist in der Regel als Low-Risk eingestuft. Hochrisiko-KI entsteht, wenn Copilot-basierte Auswertungen für automatisierte Personalentscheidungen genutzt werden – zum Beispiel für Beförderungen, Leistungsbewertungen oder Entlassungen ohne menschliche Entscheidung. Ab August 2026 gelten dafür strenge Dokumentationspflichten. Der Betriebsrat sollte in der Betriebsvereinbarung festhalten, dass Copilot ausschließlich als Unterstützungswerkzeug eingesetzt wird, nicht als Entscheidungssystem.

    Wie kommen wir als Betriebsrat an eine Schulung – und wer bezahlt?

    Der Arbeitgeber trägt die Kosten. Nach §37 Abs. 6 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf Schulungen, die für seine Arbeit erforderlich sind. Bei der Einführung eines KI-Systems wie Microsoft 365 Copilot ist das praktisch immer der Fall. Die Copilotenschule bietet ein speziell auf Betriebsräte zugeschnittenes 1-2-tägiges Format an – rechtliche Grundlagen am ersten Tag, praktische Copilot-Nutzung am zweiten. Auf Wunsch stellen wir eine Begründungshilfe für den Arbeitgeber zusammen.

    Was passiert mit sensiblen Betriebsratsdokumenten, wenn wir Copilot nutzen?

    Copilot kann nur auf Dateien zugreifen, auf die der jeweilige Nutzer bereits Zugriff hat. Wenn Betriebsratsdokumente in einem SharePoint-Bereich liegen, der nur für BR-Mitglieder zugänglich ist, bleibt das mit Copilot genauso geschützt. Wichtig: Viele Unternehmen haben historisch gewachsene, zu offene Berechtigungsstrukturen – Copilot macht diese sichtbar. Der Betriebsrat sollte vor dem Rollout auf eine Bereinigung der Zugriffsrechte dringen. Das ist kein Copilot-Problem, sondern eine Chance zur Korrektur.

    Darf Copilot zur Leistungskontrolle genutzt werden?

    Nein – zumindest nicht, wenn der Betriebsrat das in der Betriebsvereinbarung klar ausschließt. Copilot-Nutzungsdaten (Häufigkeit, Art der Anfragen) könnten theoretisch aggregiert ausgewertet werden. Eine gute BV schließt das ausdrücklich aus: keine individuellen Nutzungsprofile, keine Kopplung an Zielvereinbarungen, keine Ranking-Listen. Aggregierte, anonymisierte Auswertungen auf Unternehmensebene (z.B. Gesamt-Adoptionsrate) sind davon zu unterscheiden und meist unproblematisch.

    Brauchen wir eine neue Betriebsvereinbarung oder reicht die bestehende M365-BV?

    Das hängt vom Inhalt der bestehenden Vereinbarung ab. Wenn Ihre M365-BV keine KI-gestützten Funktionen und deren spezifisches Datenprofil adressiert, brauchen Sie mindestens eine Ergänzungsvereinbarung. Copilot verändert die Nutzung von Microsoft 365 qualitativ – es geht nicht mehr nur um Office-Anwendungen, sondern um KI-gestützte Analysen und Inhaltsgenerierung. In unseren Betriebsrats-Trainings erarbeiten wir konkret, welche Regelungspunkte in eine Copilot-BV gehören.

    Können wir als Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?

    Ja – mit einer wichtigen Erleichterung seit 2021: Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz macht die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei KI-Themen nach §80 Abs. 3 BetrVG zur Regel. Erforderlichkeit muss nicht gesondert nachgewiesen werden. Der Betriebsrat muss sich lediglich mit dem Arbeitgeber auf die konkrete Person und Vergütung einigen. Das ermöglicht externe technische Expertise ohne langen Streit über die Grundsatzfrage.

    Wie sichern wir, dass die Copilot-Einführung wirklich der Belegschaft nützt?

    Das ist die entscheidende Frage – und sie zeigt, dass ein konstruktiv agierender Betriebsrat mehr erreicht als einer, der nur blockiert. Konkrete Hebel: Qualifizierungsklausel im §97 Abs. 2 BetrVG-Rahmen verankern (alle Betroffenen werden geschult, nicht nur Early Adopters), Evaluierungsrunde nach 6-12 Monaten vereinbaren, Beschäftigungssicherungsklausel aufnehmen. Und: Selbst Copilot-kompetent werden. Ein Betriebsrat, der das Werkzeug kennt, verhandelt auf Augenhöhe.